Eine private Haftpflichtversicherung hat nicht unbedingt für Schäden eines Laptops aufzukommen, wenn der Schaden durch „Einstellen des Fahrersitzes“ entsteht; Urteil des Amtsgericht München vom 28.10.2011 – Az.: 222 C 16217/10.
Ein Versicherungsnehmer hantierte an seinem Fahrersitz seines Autos herum; er schob diesen zurück. Durch dieses Zurückschieben wurde ein dahinter liegender Laptop einer Mitfahrerin eingequetscht und dadurch stark beschädigt.
Der Versicherungsnehmer wollte diesen Schaden von seiner Haftpflichtversicherung reguliert sehen. Diese verweigerte die Regulierung unter Hinweis auf die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende „Kleine Kraft- Luft und Wasserfahrzeugklausel“. Danach sind Schäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst, wenn diese durch den Gebrauch von Fahrzeugen entstehen.
Der Versicherungsnehmer seinerseits war der Auffassung es liege kein Gebrauch des Fahrzeuges vor, es sei ja lediglich der Fahrersitz manuell verschoben worden. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es liege hier ein Vorgang vor, der konkret der Ingangsetzung des Fahrzeugs diene.
Auch diese Vorbereitungshandlung auf eine Fahrt sei demnach als ein vom Versicherungsschutz nicht umfasstes Risiko des Straßenverkehrs einzustufen. Die Versicherungsklausel sei insofern „weit auszulegen“ und demnach müsse die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen.
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