Die Entschädigungsgrenze einer Hausratversicherung für Schmuckstücke i.H.v. 20.000 Euro ist nicht zu beanstanden; LG Hamburg, Urteil vom 20.2.2009 – Az. 302 O 143/08.
Eine solche Entschädigungsgrenze, die sich aus den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung ergibt, ist keine überraschende und damit unwirksame Klausel.
Diese Klausel enthält keine Bestimmungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild so überraschend wären, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen hätte. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass Wertsachen zu ihrem vollen Wert – und zwar ohne Obergrenze – versichert sind.
Es ist auch nicht überraschend, dass bestimmte Wertsachen – wie beispielsweise Schmuckstücke – in speziell dafür vorgesehene Schutzbehältern unterzubringen sind.
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