Es handelt sich um eine Doppelversicherung, wenn für das selbe versicherte Risiko zwei Verträge bei verschiedenen Versicherern bestehen ( z.B. zwei Hausratversicherungen). Weiterhin sollte man dies umgehend nach Kenntnis dem/n Versicherer/n mitteilen.
Um den selben Schaden nicht mehrmals ersetzt zu bekommen oder sich bereichern zu können, haften die jeweiligen Versicherer in solche Fällen gesamtschuldnerisch. Die Höchstgrenze der Leistungspflicht der Versicherer richtet sich dabei nach der/den vereinbarten Versicherungs- summe/n in den Versicherungsverträgen sowie nach der Schadenhöhe.
Der Versicherungsnehmer erhält nicht mehr als den Betrag, der ihm durch den Schaden tatsächlich entstanden ist. Da man sich keinen Vermögensvorteil verschaffen darf bzw. ein Bereicherungsverbot besteht. Eine vorsätzliche Handlung wird in der Regel mit Unwirksamkeit des Vertrages /der Verträge geahndet. Weiterhin ist eine Voraussetzung, dass der entstandene Schaden mitversichert ist.
Tipp
Sollte man eine Hausratversicherung und/oder eine private Haftpflicht- versicherung haben und mit einem/r Partner/in zusammenziehen, der/die ebenfalls diese Versicherungart/en abgeschlossen hat, gilt:
Der ältere Vertrag/die älteren Verträge haben Bestandsschutz! Man ist berechtigt den jüngeren Vertrag/ die jüngeren Verträge ab Kenntnisnahme des Versicherers aufheben zu lassen. Dem Versicherer muss selbstverständlich ein Nachweis über die Versicherung/en vorliegen. Ausreichend ist hier der Nachweis von der/den Vertragsnummer/n und dem/die Namen der anderen Versicherungsgesellschaft/en. Das spart Geld in der Haushaltskasse.
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