Grundsätzlich hat die Versicherungsgesellschaft wie auch der Ver- sicherungsnehmer die selben Kündigungfristen und die damit verbundenen Bedingungen zu berücksichtigen. Damit die Kündigung vom Versicherungs- nehmer oder vom Versicherer des bestehenden Vertrages rechtswirksam (nach den jeweiligen Vertragsbedingungen) wird, sind einige Punkte zu berücksichtigen.
Die Fristen einer Kündigung hängen maßgeblich von der Versicherungsart ab. Eine Sachversicherung, z.B. die Hausratversicherung, private Haftpflicht- versicherung, private Unfallversicherung oder eine Betriebshaftpflicht- versicherung hat folgende Kündigungsfristen:
- 3 Monate zum Ablauf (Vertragsende) des 1. Jahres (Jahresvertrag) und jeden Folgejahres
- 3 Monate zum Ablauf (Vertragsende) des 3. Jahres (3-Jahresvertrag) und jeden Folgejahres
- Risikowegfall – ab Kenntnisnahme des Versicherers [ z.B. Hundehaftpflichtversicherung (Tod, verkauft) ]
- Risikowegfall – durch einen Nachweis [ z.B. Kfz-Versicherung (verkauft) ]
Eine fristgerechte Kündigung muss dem Versicherer spätestens 3 Monate (letzter Tag) vor dem jeweiligen Vertragsende vorliegen.
Lebens- und Rentenversicherungen, sofern es sich um keine Einmal- beitragsversicherung oder um eine Rürup-Rente handelt, haben folgende Kündigungsfristen:
- zu jedem Monatsersten (bei mtl. Beitragszahlung)
- es bestehen auch Versicherungen, die erst zum Ablauf des ersten Versicherungjahres gekündigt werden können (zu Beginn des 13. Monats)
In der Lebens- und Rentenversicherung bzw. allgemein in kapitalbildenen Versicherungen sind etliche Faktoren zu berücksichtigen, die sich negativ auf eine Vertragskündigung auswirken können. Auf Grund der Vielfalt können wir hier leider nicht auf diese Besonderheiten eingehen. Es ist daher sehr empfehlenswert sich umfassend mit den Auswirkungen der Kündigung zu beschäftigen, um ungewollte Nachteile zu vermeiden!
Es gibt zwei verschiedene Arten der Kündigung:
- die ordentliche Kündigung („normale“ Kündigung)
- die außerordentliche Kündigung (aufgrund von „Besonderheiten“)
Tipp
Da in der heutigen Zeit zunehmend Versicherungsverträge online abgeschlossen werden, kann unter Umständen auch eine Kündigung durch die elektronische Übermittlung – per E-Mail – rechtswirksam sein. Mittels Einsicht in die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages wird nachvollziehbar, ob diese Form der Kündigung vom Versicherer anerkannt wird. Unter Umständen kann es empfehlenswert sein die Kündigung direkt an Versicherer zu senden, so dass der Weg über den Vermittler vermieden wird.
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