Eine Versicherungsnehmerin hat gegenüber ihrer privaten Rentenversicherung und der Auszahlung eines Versicherungsbetrages nicht unbedingt Anspruch auf Übernahme der außergerichtlichen Anwaltskosten; Urteil des Amtsgericht München vom 15.7.2011 – Az.: 133 C 7736/11.
Eine Versicherungsnehmerin hatte eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Vereinbart war eine einmalige Kapitalabfindung und damit keine monatlichen Beträge als Rentenzahlung. Zum vereinbarten Zeitpunkt wurde der Abfindungsbetrag der Versicherungsnehmerin jedoch nicht auf ihr Konto überwiesen.
Sie beauftragte deswegen außergerichtlich einen Rechtsanwalt. Dieser forderte die Versicherung nunmehr anwaltlich zur Zahlung auf. Daraufhin zahlte die Versicherung, weigerte sich jedoch zusätzlich die außergerichtlichen Anwaltskosten zu übernehmen. Die Versicherungsnehmerin forderte nunmehr gerichtlich ihre anwaltlichen Auslagen.
Die Anwaltskosten seien jedoch hier im Ergebnis kein Schaden, der von der privaten Rentenversicherung zu tragen sei, so das erkennende Gericht. Es sei nämlich der Versicherungsnehmerin durchaus zuzumuten, zunächst selber den Betrag zu fordern und nicht unmittelbar einen Anwalt zu beauftragen.
Aus objektiver Sicht war die sofortige Einschaltung eines Anwaltes noch nicht notwendig, es hätte wahrscheinlich ein einfacher Anruf der Versicherungsnehmerin, das Geld anweisen zu lassen, ausgereicht. Zudem sei keine böswillige Absicht der Versicherung zu erkennen, dass sie das Geld generell nicht habe auszahlen wollen.
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