verpflichtet nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens in der Rettungspflicht zu sorgen. Weiterhin muss der Versicherungsnehmer bei der Rettungspflicht den Weisungen des Versicherers folgen. Sollte es dem Versicherungsnehmer möglich sein Weisungen des Versicherers einzuholen, ist er sogar nach den Regelungen der Rettungspflicht dazu verpflichtet.
Die Möglichkeit nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen in der Rettungspflicht zu handeln wird dem Versicherungsnehmer eingeräumt, wenn mehrere Versicherer an einem vorliegenden Schadenereignis beteiligt sind – ein Beispiel:
- Das versicherte Haus brennt: In diesem Fall kann die Hausratversicherung, die Gebäudeversicherung sowie die Glasversicherung involviert sein.
Werden die oben genannten Obliegenheiten in der Rettungspflicht durch den Versicherungsnehmer verletzt, ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit. Die Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Rettungspflicht beruht auf folgenden Fakten:
- Der Versicherungsnehmer hat vorsätzlich gehandelt.
- Der Versicherungsnehmer hat grob fahrlässig gehandelt.
Sollte der Versicherungsnehmer in der Rettungspflicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt der Versicherer nur dann von der Leistung befreit, wenn der Schadenumfang tatsächlich auf das grob fahrlässige Handeln des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist.
Tipp
Im Schadenfall sollte man grundlegend umgehend – sofern Kenntnis über den Schaden erlangt wurde – den Versicherer informieren und weitere Maßnahmen abstimmen. Weiterhin ist es oft empfehlensert einen Schaden polizeilich zu melden, um ggf. nicht weitere Obliegenheiten zu verletzen.
Im Glossar blättern
« vorheriger Eintrag
Alle Begriffe mit ‚R‘
nächster Eintrag »
nächster Eintrag »
Alle Begriffe mit ‚R‘
« vorheriger Eintrag
Vorschau ‚R‚ und » verwandte Themen

Rückdatierung

Rücktritt
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandt zu Rettungspflicht

Progression in der Unfallversicherung

Dynamik: Private Unfallversicherung

Vortäuschung einer Pflegebedürftigkeit

Umgeknickt, Achillessehne gerissen

Vorschäden müssen angegeben werden

Recht auf Neubemessung der Unfallfolgen

Unfallversicherung: Sehnenriss beim Koffer entladen stellt keinen Anspruch für Taxifahrer dar

Private Unfallversicherung muss Querschnittslähmung durch Sexunfall zahlen

Trotz möglicher Selbstverstümmelung muss private Unfallversicherung zahlen

Private Unfallversicherung hat Schadensersatzpflicht gegenüber Skifahrer

Ertrinken während des Tauchens ist nicht in privater Unfallversicherung mitversichert

Private Unfallversicherung leistet nicht bei Schlafwandeln

Hausratversicherung

Gebäudeversicherung

Dynamik: Private Unfallversicherung

Progression in der Unfallversicherung

Arbeitsunfall

Dynamik

Ertrinken während des Tauchens ist nicht in privater Unfallversicherung mitversichert

Private Unfallversicherung hat Schadensersatzpflicht gegenüber Skifahrer

Private Unfallversicherung leistet nicht bei Schlafwandeln

Private Unfallversicherung muss bei allergischer Reaktion zahlen

Private Unfallversicherung muss Querschnittslähmung durch Sexunfall zahlen

Recht auf Neubemessung der Unfallfolgen

Trotz möglicher Selbstverstümmelung muss private Unfallversicherung zahlen

Umgeknickt, Achillessehne gerissen

Unfallversicherung: Sehnenriss beim Koffer entladen stellt keinen Anspruch für Taxifahrer dar

Vorschäden müssen angegeben werden

Absturz von Flugzeugen

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Baufinanzierung

Risikolebensversicherung
