Die Zinsen einer Auszahlung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung können unter Umständen steuerpflichtig sein; jedenfalls dann wenn die Versicherung durch „Einmalanzahlung“ abgeschlossen wurde; Urteil des Finanzgericht Hessen vom 16.6.2011 – Az.: 11 K 2096/09.
Ein Versicherungsnehmer hatte eine kapitalbildende Lebensversicherung im Jahr 1993 abgeschlossen. Hierbei wählte der Versicherungsnehmer eine Einmalzahlung und ließ sich im Jahr 2006 die gewählte Kapitalabfindung – so genannte Sparanteilszinsen – auszahlen.
Auf diese Sparanteilszinsen wurde nunmehr eine Steuer erhoben. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer. Er war der Auffassung, es liege kein Steuerfall vor; eine kapitalbildende Lebensversicherung sei nach Ablauf von 12 Jahren (Abschluss bis zum 01.01.2005) steuerfrei; dies sei auch hier der Fall.
Dieser Argumentation folgte das entscheidende Finanzgericht nicht. Eine kapitalbildende Lebensversicherung gegen Einmalzahlung gehöre nicht zu den steuerbegünstigten kapitalbildenden Lebensversicherungen. Der Gesetzgeber habe die Absicht verfolgt, die Steuerbegünstigung nur bestimmten Versicherungstypen zugute kommen zu lassen.
Dies sei insbesondere beim Ansparen der Fall; nicht jedoch beim Ansparen mit Deckungskapital – d.h. eben nicht bei einer Einmalzahlung. Demnach liege vom Typus und dem Erscheinungsbild nach hier eher eine Kapitalanlage denn eine Versicherung vor. Dieser Unterschied erlaube auch eine unterschiedliche steuerliche Privilegierung.
Es gehe dem Gesetzgeber insbesondere um eigenverantwortliche Vorsorgeleistungen des Bürgers; also darum, diese steuerlich zu begünstigen. Eine solche Begünstigung sei folgerichtig und sachgerecht.
Kategorie
Vorschau und » verwandte Themen

Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Lebensversicherungsauszahlung ist rechtswidrig

Berechnungsgrundlage

Leistung aus Lebensversicherung wird grundsätzlich an Bezugsberechtigten ausgezahlt

Nachfrage kann arglistig erfolgen

Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Lebensversicherungsauszahlung ist rechtswidrig

Berechnungsgrundlage

Leistung aus Lebensversicherung wird grundsätzlich an Bezugsberechtigten ausgezahlt

Nachfrage kann arglistig erfolgen
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil

Rückkaufswerte in Lebensversicherungen

Bezugsrecht im Auge behalten

Rückzahlungsoptionen nach Aussetzung

Kapitalbildende Verträge grundlegend trennen!

Änderung der Steuervorteile in kapitalbildenden Versicherungen ab 01.01.2012

Rechnungszins in kapitalbildenden Versicherungen fällt ab 01.01.2012 auf 1,75%

Dynamik in kapitalbildenden Versicherungen

Gliederung der Dynamik bei kapitalbildenden Versicherungen

Nutzen der Dynamik bei kapitalbildenden Versicherungen

Rentengarantiezeit in kapitalbildenden Versicherungen

Dynamik in kapitalbildenden Versicherungen ablehnen

Kapitalbildende Lebensversicherung

Risikolebensversicherung

Sterbegeldversicherung

Überschussbeteiligung

Änderung der Steuervorteile in kapitalbildenden Versicherungen ab 01.01.2012

Bezugsrecht im Auge behalten

Dynamik in kapitalbildenden Versicherungen

Dynamik in kapitalbildenden Versicherungen ablehnen

Gliederung der Dynamik bei kapitalbildenden Versicherungen

Kapitalbildende Verträge grundlegend trennen!

Nutzen der Dynamik bei kapitalbildenden Versicherungen

Rechnungszins in kapitalbildenden Versicherungen fällt ab 01.01.2012 auf 1,75%

Rentengarantiezeit in kapitalbildenden Versicherungen

Rückkaufswerte in Lebensversicherungen
