Die Zinsen einer Auszahlung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung können unter Umständen steuerpflichtig sein; jedenfalls dann wenn die Versicherung durch „Einmalanzahlung“ abgeschlossen wurde; Urteil des Finanzgericht Hessen vom 16.6.2011 – Az.: 11 K 2096/09.
Ein Versicherungsnehmer hatte eine kapitalbildende Lebensversicherung im Jahr 1993 abgeschlossen. Hierbei wählte der Versicherungsnehmer eine Einmalzahlung und ließ sich im Jahr 2006 die gewählte Kapitalabfindung – so genannte Sparanteilszinsen – auszahlen.
Auf diese Sparanteilszinsen wurde nunmehr eine Steuer erhoben. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer. Er war der Auffassung, es liege kein Steuerfall vor; eine kapitalbildende Lebensversicherung sei nach Ablauf von 12 Jahren (Abschluss bis zum 01.01.2005) steuerfrei; dies sei auch hier der Fall.
Dieser Argumentation folgte das entscheidende Finanzgericht nicht. Eine kapitalbildende Lebensversicherung gegen Einmalzahlung gehöre nicht zu den steuerbegünstigten kapitalbildenden Lebensversicherungen. Der Gesetzgeber habe die Absicht verfolgt, die Steuerbegünstigung nur bestimmten Versicherungstypen zugute kommen zu lassen.
Dies sei insbesondere beim Ansparen der Fall; nicht jedoch beim Ansparen mit Deckungskapital – d.h. eben nicht bei einer Einmalzahlung. Demnach liege vom Typus und dem Erscheinungsbild nach hier eher eine Kapitalanlage denn eine Versicherung vor. Dieser Unterschied erlaube auch eine unterschiedliche steuerliche Privilegierung.
Es gehe dem Gesetzgeber insbesondere um eigenverantwortliche Vorsorgeleistungen des Bürgers; also darum, diese steuerlich zu begünstigen. Eine solche Begünstigung sei folgerichtig und sachgerecht.
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Berechnungsgrundlage
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