Eine Reisekrankenversicherung kann grundlegend nur vor Reiseantritt beantragt werden und schützt den oder die versicherten Personen vor finanziellen Belastungen, die bei Krankheit oder durch einen Unfall am Urlaubsort anfallen können.
Die Reisekrankenversicherung kann als Jahresvertrag (gilt für zwölf Monate nach Abschluss) oder als Einmalversicherung (für die Dauer einer Reise bis zu 365 Tagen) abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich über den Zeitraum der ersten 8 Wochen jeder Auslandsreise.
Der Versicherte einer Reisekrankenversicherung erhält zumeist folgende Leistungen:
- Kostenübernahme für ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel & ambulante sowie stationäre Behandlungen.
- Die Reisekrankenversicherung zahlt für schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen (einfache Ausführung) sowie Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Neuanfertigungen von Brücken, Inplantaten, Kronen und Prothesen werden nicht übernommen.
- Den Transport zur stationären Behandlung in das nächstgelegene Krankenhaus.
- Die Reisekrankenversicherung kommt für den ärztlich verordneten, medizinisch notwendigen Rücktransport nach Hause oder in ein Krankenhaus in der Nähe Ihres Wohnortes auf.
- freie Arzt- und Krankenhauswahl im Ausland.
» Der Arzt muss auf Grundlage des geltenden Recht am Aufenthaltsort zur Heilbehandlung zugelassen sein. «
Für die Leistungspflicht der Reisekrankenversicherung bei einem Krankenhausaufenthalt gelten im Regelfall folgende Grundsätze des Versicherers:
Der Versicherer verlangt üblicherweise das am Aufenthaltsort befindliche ansonsten das nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Das bestenfalls gewählte Krankenhaus muss laut den üblichen Versicherungsbedingungen folgende Voraussetzungen erfüllen
- Es muss unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
- Der Aufenthaltsort muss im Aufenthaltsland als Krankenhaus anerkannt sein.
- Das Krankenhaus muss über ausreichende therapeutische und diagnostische Möglichkeiten verfügen und
- zudem die Krankenakten führen.
Anstelle des Kostenersatzes kann alternativ auch ein Krankenhaustagegeld von der Reisekrankenversicherung gewählt werden. Der genaue Tagessatz steht in den Versicherungsbedingungen der Reisekrankenversicherung und beläuft sich um die 30 Euro je Tag.
Der Beitrag einer Reisekrankenversicherung ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
- vom Eintrittsalter der versicherten Person(en),
- von der Vertragsart (Jahresvertrag oder Einmalversicherung)
- und davon, ob ein Single-, Familien- oder Gruppentarif gewünscht wird.
Des Weiteren bemisst sich die Prämie der Reisekrankenversicherung anhand der versicherten Leistungen (kann je nach Anbieter unterschiedlich sein), der versicherten Urlaubsländer (Reisekrankenversicherungen, welche die USA & Kanada ausschließen, sind meistens günstiger) und der evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung.
Die gängige Zahlungsweise der Reisekrankenversicherung ist im Regelfall die jährliche Zahlung des Beitrages.
Tipps
Beitragsunterschiede aufgrund des Eintrittsalters (Versicherungsbeginn)
Der Beitrag einer Reisekrankenversicherung ist oft an das Alter der versicherten Person/en gebunden, so dass ältere Menschen im Regelfall etwas mehr für eine Reisekrankenversicherung aufwenden müssen (im Regelfall ab dem 70. Lebensjahr).
Welche Kinder sind mitversichert?
In den Familientarifen der Reisekrankenversicherung sind in den aktuellen Tarifen minderjährige Kinder mitversichert. Dazu gehören neben den leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Versicherungsschutz von Neugeborenen
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz in der Reisekrankenversicherung ab Vollendung der Geburt. In einer Einzelversicherung ist die Voraussetzung zumeist, dass ein Elternteil bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft bereits versichert ist und die Meldung des neugeborenen Kindes an dieselbe Versicherung spätestens nach zwei Monaten erfolgt. Diese Frist gilt ab des Geburtstermins.
Hingegen ist in einem Familientarif, sofern auch hier ein Elternteil versicherte Person ist, im Regelfall keine Meldung an den Versicherer erforderlich. Dennoch sollte eine schriftliche Anzeige zur Sicherheit und Klarheit an die Reisekrankenversicherung erfolgen.
Langer Krankenhausaufenthalt (über 8 Wochen)
Sollte durch eine Erkrankung der Aufenthalt länger als 8 Wochen andauern und die versichter Person nachweislich nicht transportfähig sein, zahlt die Reisekrankenversicherung bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.
Kind im ausländischen Krankenhaus
Muss ein mitversichertes minderjähriges Kind in einem am Aufenthaltsort befindlichen Krankenhaus behandelt werden, erstattet die Versicherung im Regelfall die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson (Elternteil) im Krankenhaus.
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