Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung können die Erben den Wert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt kurz vor dem Tode des Erblassers erhalten; Urteil des BGH vom 28.4.2010 – Az.: IV ZR 73/08 und 230/08.
In diesem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ging es um die Berechnungsgrundlage von Lebensversicherungen bei widerruflicher Bezugrechtseinräumung. In diesem Fall stehe den Erben grundsätzlich der Wert der kapitalbildenden Lebensversicherung zu dem Zeitpunkt kurz vorm Tode des Erblassers zu, so die entscheidenden Richter.
Es sei gerade nicht mehr die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien für den Wert der Lebensversicherung entscheidend, vielmehr sei der Wert der kapitalbildenden Lebensversicherung zum Zeitpunkt der „letzten Lebenssekunde“ des Erblassers wertgebend.
Zudem sei darauf abzustellen, wie sich der objektive Marktwert der kapitalbildenden Lebensversicherung darstelle, wobei dies in der Regel der Rückkaufswert sei.
Allerdings könne dieser Wert auch höher liegen, etwa dann, wenn der Erblasser die Ansprüche aus dieser Versicherung an einen gewerblichen Ankäufer zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Individuelle Faktoren – wie beispielsweise die schwindende persönliche Lebenserwartung oder ein fortschreitender Krankheitsverlauf – dürften in die Wertentwicklung nicht mit einberechnet werden.
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