Leiht man sich einen Gegenstand oder verschiedene Dinge bei einem Freund, Bekannten, Nachbarn oder von einer fremden Person, nennt man dies geliehene Sachen im Versicherungsjargon.
Ein vielleicht typischer Fall: Man leiht sich schnell die Bohrmaschine des Nachbarn aus.
Sollte die Bohrmaschine durch die Nutzung zerstört oder beschädigt werden, ist sie mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht über die private Haftpflichtversicherung mitversichert. Man mag davon ausgehen, dass dies quasi grundsätzlich als mitversichert gelten sollte. Dem ist im Regelfall nicht so. Geliehene Sachen sind in den seltensten Fällen mitversichert.
Im Regelfall sind geliehene Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Im Schadenfall muss man „leider“ in die eigene Tasche greifen und den Schaden an der geliehenen Sache bezahlen. Es ist zu beachten, dass der Ersatz des Schadens nur in einem angemessenen Verhältnis verlangt werden darf.
Man kann beispielsweise nicht für eine 9 Jahre alte Bohrmaschine den Neupreis verlangen. Hier ist grundsätzlich der Zeitwert anzusetzen sowie die Schadenminderungspflicht nach BGB zu berücksichtigen.
Tipp
Sollte es einem wichtig sein, dass geliehene Sachen mitversichert sind, wendet man sich am besten an seine/n Ansprechpartner/-in oder direkt an den Versicherer. Einige Versicherungsgesellschaften in Deutschland bieten an, geliehene Sachen mitzuversichern.
Welche Dinge hierbei konkret zu beachten sind, werden wir noch weiter recherchieren.
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