Obliegenheitsverletzung vollständig oder teilweise von der Leistungsfreiheit Gebrauch machen. Jedoch ist der Versicherer verpflichtet auf diese Rechtsfolge in einer gesonderten Mitteilung hinzuweisen. Hierbei besteht das Schriftformerfordernis. Eine mündliche Mitteilung, per Fax oder per E-Mail zieht keine Wirksamkeit der teilweisen- oder vollständigen Leistungsfreiheit nach sich.
Weiterhin kann der Versicher den Vertrag fristlos kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherungsgesellschaft innerhalb eines Monats, nach Kenntnisnahme der Verletzung, das Kündigungsrecht ausübt. Die Kündigung des Vertrages oder ggf. eines Bestandteils des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass weder eine grob fahrlässige noch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung erfolgte.
Wenn der Versicherungnehmer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, wird die Leistung je nach schwere des Verschuldens gemindert. Da viele Fälle eine Einzelfallbetrachtung sind, können wir hier leider kein Beispiel zum besseren Verständnis aufführen. Wir bitten um Verständnis.
Im Glossar blättern
« vorheriger Eintrag
Alle Begriffe mit ‚O‘
nächster Eintrag »
nächster Eintrag »
Alle Begriffe mit ‚O‘
« vorheriger Eintrag
Vorschau ‚O‚ und » verwandte Themen
Obliegenheiten
Ordentliche Kündigung
Obliegenheiten
Ordentliche Kündigung
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandt zu Obliegenheitsverletzung