Das Bereicherungsverbot gilt unter anderem in der Schadenversicherung (in Sachversicherungen). Ein Versicherungsnehmer darf zu keinem Zeitpunkt eine höhere Leistung erhalten, als es ihm tatsächlich im Schadensfall zustehen würde. Geregelt ist dies im Versicherungsvertragsgesetz (VVG § 200; Bereicherungsverbot).
Auf dieser Grundlage ist es in der Hausratversicherung oder aber auch in der Inhaltsversicherung nicht empfehlenswert die Versicherungssumme auf beispielsweise 100.000 Euro festzusetzen, wenn der Wert des Hausrates oder des Betriebsinventars nur bei 40.000 Euro liegt. Mal davon abgesehen, dass diese Maßnahme unnötig den Beitrag in Höhe treibt, wird im Schadenfall auch nicht die Differenz beziehungsweise der Mehrbeitrag erstattet.
Im ungünstigsten Fall werden einem unbequeme Fragen vom Versicherer gestellt. In diesem Zusammenhang kann einem schnell Versicherungsbetrug vorgeworfen werden. Schließlich wird ein (versuchter) Versicherungsbetrug nicht gerade als Kavaliersdelikt gewertet. Parallel wird die Leistung im Schadenfall auf den realen Wert gekürzt, denn der Versicherungsnehmer darf durch einen entstandenen Schaden keinen Gewinn erzielen.
Tipps
Es ist grundsätzlich empfehlenswert die Versicherungssumme in der Hausrat- und/oder Inhaltsversicherung regelmäßig zu prüfen, um eine Unterversicherung zu vermeiden bzw. um Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren. Viele Versicherer bieten sehr hilfreiche sowie kostenfreie Formulare an, um sich einen möglichst objektiven Überblick verschaffen zu können.

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