Das Küssen während einer Autofahrt zwischen Fahrer und Beifahrerin kann dazu führen, dass es zu einer Alleinhaftung des Fahrers bei einem schweren Verkehrsunfall in der Folge kommt, dessen Kosten die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers (zunächst) zu tragen hat; Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 15.2.2012 – Az.: 5 O 17/11.
Ein Autofahrer küsste während einer Autofahrt seine Beifahrerin mehrmals und intensiv. Deswegen achtete er nicht ausreichend auf den Verkehr und überfuhr eine rote Ampel. Er kollidierte mit einem anderen Fahrzeug so schwer, dass die Fahrerin des anderen Fahrzeugs verstarb.
Die Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau verlangten nunmehr Schadensersatz und auch Rentenzahlungen für das minderjährige Kind von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers. Ein solches erkannten die entscheidenden Richter auch zu. Das entscheidende Gericht sah keinerlei Mitschuld anderer Verkehrsteilnehmer.
Es liege ein alleiniges Verschulden – ähnlich wie bei grober Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke des haftpflichtversicherten Fahrers – vor. Das Verhalten sei demnach grob schuldhaft. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers wurde zudem zu weiteren Unterhaltszahlungen an das Kind der verstorbenen Fahrerin und Mutter verurteilt.
Ob der Fahrer seinerseits die Kosten im Innenverhältnis zu seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen haben würde, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Es dürfte jedoch auch hier gelten: Solche Kosten dürfte der Versicherungsnehmer nicht gegenüber einer Kfz-Haftpflichtversicherung oder Vollkaskoversicherung geltend machen, da das vorwerfbare Fehlverhalten im Straßenverkehr derart grob fahrlässig gewesen sein dürfte und es demnach ähnlich eine Volltrunkenheitsfahrt zu werten sein dürfte.
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