Ein Autovermieter, der einem Unfallgeschädigten einen Mietwagentarif anbietet, muss seine Kunden über die Gefahr aufklären, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht den vollen Umfang übernimmt.
Unterlässt der Vermieter diesen Hinweis, hat er dem Geschädigten den von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung – zu Recht – nicht ersetzten Anteil der Mietwagenrechnung zu erstatten; Urteil des BGH vom 27.06.2007 – XII ZR 53/05.
Grundsätzlich müssen Versicherungen und Unfallverursacher dem Geschädigten auch Mietwagenkosten in Höhe eines gegenüber dem üblicherweise gewährten deutlich höheren Unfallersatztarifs erstatten.
Dieser höhere Tarif ist allerdings nur ersatzfähig, wenn der Autovermieter ihn betriebswirtschaftlich durch die Besonderheit der Unfallsituation rechtfertigen kann.
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