Den Begriff Bergungskosten findet man im Regelfall in der privaten Unfallversicherung. Die Versicherungssumme für Bergungskosten wird oft pauschal im Vertrag festgelegt. Ersetzt werden nach einem unter den Versicherungschutz fallenden Unfall, die Kosten für:
- Rettungseinsätze,
- Sucheinsätze oder
- Bergungseinsätze.
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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Diese Voraussetzungen gelten für die Übernahme von Bergungskosten.
Bergungskosten: Voraussetzungen der Leistung
Mitversichert sind jedoch “nur” die Kosten, die durch ein öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdienst enstehen, sofern dafür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Weiterhin werden auch dann die Bergungskosten ersetzt, wenn der Unfall nach konkreten Umständen zu vermuten war oder unmittelbar drohte – sozusagen präventiv.
Dieser Punkt kann beispielsweise für Extremsportler, Bergsteiger und weitere Gruppen zutreffend sein und demnach eine wichtige Relevanz entfalten. Schließlich hat man für solche hochpreisigen Einsätze selten eine Rücklage geschaffen.
Denn der Einsatz eines Hubschraubers für eine Rettung bzw. Bergung kostet je Minute zwischen 80 und 90 Euro. Das ist keine Kleinigkeit. Daher ist man gut gewappnet, wenn man Bergungskosten mitversichert hat.
Schnellübersicht der versicherten Leistungen zu Bergungskosten.
Bergungskosten: Das ist mitversichert
- Der Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder in eine Spezialklinik.
- Bei einem unfallbedingten Tod, die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
- Der Transport und die Mehrkosten des Unfallopfers an seinen ständigen Wohnsitz,
sofern es ärztlich angeordnet wurde und nicht vermeidbar ist.
» Bergungskosten: Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)
Die Bergungskosten werden maximal bis zur vertraglich vereinbarten Leistungshöhe gezahlt. Bestehen unter Umständen mehrere private Unfallversicherungen, in denen Bergungskosten mitversichert sind, wird nur aus einem Vertrag die Leistung erbracht.
Es werden ausschließlich die tatsächlichen Bergungskosten für die notwendige Rettung erstattet. Sollte ein anderer Ersatzpflichtiger für die Kosten eintreten, werden die eventuell entstehenden bzw. enstandenen Restkosten ersetzt.
Bergungskosten: Hilfreiche Tipps und Hinweise
Tipps
Die Bergungskosten sind in vielen Tarifen der privaten Unfallversicherungen ‚kostenfrei‘ (Formulierung im Versicherungsschein) mitversichert (z.B. pauschal i.H.v. 5.000 Euro oder 10.000 Euro). In den neueren Tarifen der Versicherungen sind zum Teil auch Summen i.H.v. 50.000 Euro zu finden
Auch in einer Reisekrankenversicherung sind im Regelfall Überführungskosten bei Tod versichert. In diesem Fall würde der Versicherer unter Umständen darauf verweisen, dass ausschließlich eine bestehende Reisekrankenversicherung die Bergungskosten tragen muss. Entscheidend für die Leistung der Unfallversicherung (Todesfall/Überführung) ist, dass der Verunfallte (versicherte Person) kausal durch einen Unfall verschieden ist.
Sollte der tödlich Verunglückte eine Mitschuld an dem Unfall tragen, kann die private Unfallversicherung parallel Teile der Kosten tragen, z.B. durch die Folgen eines schweren Autounfalls. Da solche Fälle eventuell juristisch kompliziert werden können (Schuldfrage/Haftung etc.) sollten nicht nur die Bergungskosten, sondern parallel auch andere Möglichkeiten zwecks Zahlung diverser Kosten überprüft werden, z.B. die Kfz-Haftpflichtversicherung des ‚Unfallgegners‘.
Sofern die Klärung zur Leistung der Bergungskosten mit dem Versicherer nicht erfolgsversprechend scheint bzw. ist, lohnt es sich unter Umständen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht zu beauftragen, der einem zielgerichtet helfen kann Ihre Ansprüche zur Leistungszahlung der Bergungskosten zu verwirklichen.
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