Ein Versicherungsnehmer, der Schadenszahlungen und Regulierungskosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung trägt, muss für diese Zahlungen und Kosten keine Versicherungssteuer zahlen; Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2009 – Az. II R 44/07.
Der Versicherungsnehmer des vorliegenden Falles war ein Autovermieter. Nach den mit der Versicherung geschlossenen Regelungen sollte der Versicherungsnehmer (hier: Autovermieter) entweder Schäden auch selber regulieren können – oder soweit eine Regulierung durch die Versicherung erfolg – bis zu einer bestimmten Aufwandsgrenze die Schäden erstatten.
Vorliegend stellten diese vom Versicherungsnehmer übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten ein Wagnis für den Versicherungsnehmer dar, da diese Kosten bzw. Zahlungen den Autovermieter und nicht die Versicherung belasten. Daher seien diese Kosten bzw. Zahlungen nicht mit der Versicherungssteuer belegt.
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