Ein Taxifahrer, der sich Verletzungen bei Ausladen von Fahrgastgepäck zuzieht hat nicht unbedingt Ansprüche auf Leistungen seiner Unfallversicherung; Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 11.2.2011 – Az.: I-20 U 151/10.
Ein Taxifahrer fuhr einen Fahrgast während seiner Dienstzeit. Er entlud das Gepäck für den Fahrgast. Beim Entladen des Koffers des Fahrgastes riss dem Taxifahrer eine Sehne des Bizeps eines Armes, weil sich der Koffer unglücklich im Kofferraum des Taxis verkanntet hatte.
Der Taxifahrer begehrte wegen der Folgen dieses Unfalles von seiner Unfallversicherung Schadensersatz. Die Versicherung lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, es liege kein Unfall vor. Sie sei deswegen auch nicht schadensersatzpflichtig.
Im Ergebnis zu Recht, wie die hier entscheidenden Richter erkannten.
Die Frage sei in der Tat, ob es sich beim Ausladen des Gepäckes um einen Unfall handele. Unfall wird dabei in den Versicherungsbedingungen des Unfallversicherers definiert als „ein plötzliches von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“. An der „Plötzlichkeit“ des Ereignisses fehle es hier. Auch wenn man den Unfallbegriff erweitere, d.h., man fordere eine „erhöhte Kraftanstrengung“ ändere dies am Ergebnis nichts.
Das Entladen von Koffern gehört zu den Routine- und Alltagshandlungen und Aufgaben eines Taxifahrers. Insofern könne auch nicht von einer „Erhöhung“ der Kraftanstrengung gesprochen werden. Bis zu 20 kg schwere Koffer oder andere Gepäckstoffe seien als üblich anzusehen.
Ansprüche gegen die Unfallversicherung hatte der Taxifahrer vorliegend daher nicht.
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