Ratenzuschläge bei unterjährigen Zahlungsweisen (z.B. monatlich oder pro Quartal) können rechtswidrig sein. Das LG Coburg hat einer Abmahnung einer Verbraucherzentrale gegen Aufschläge bei Riester-Rentenversicherungsverträgen stattgegeben.
Vorliegend ging es um Ratenzahlungszuschläge von 2 % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatlicher Zahlungsweise.
Dies verteuert die Beiträge für die Versicherten und führt zu einem effektiven Jahreszins auf die Beiträge von 8 bis über 11 Prozent. Auch wenn die Berufung vor dem OLG Bamberg der Versicherung recht gab, so ließ der für die Revision zuständige BGH durchblicken, der ersten Instanz folgen zu wollen; daraufhin erkannte die Versicherung das Urteil an, da sie kein möglicherweise für sie dauerhaft nachteiliges Urteil riskieren wollte (BGH, Urteil vom 29.7.2009, ZR 22/07)
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Einschränkende Regeln in der Riester-Rente aufgehoben
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