Eine private Unfallversicherung hat ihrem Versicherungsnehmer den Schaden zu ersetzen, auch dann, wenn eine Selbstverstümmelung zwar möglich erscheint, jedoch nicht nachgewiesen werden kann, Urteil des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 23.6.2011 – Az.: 16 U 134/10.
Eine Versicherungsnehmerin hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Hierbei waren feste Summen als Schadensersatz für bestimmte Schäden benannt – so auch für den Verlust von Körperteilen und insbesondere eines Daumens. Die Versicherungsnehmerin verursachte mit einer Kreissäge einen Schaden an sich; sie sägte sich den rechten Daumen ab.
Nun forderte die Versicherungsnehmerin die Regulierung durch die private Unfallversicherung. Die private Unfallversicherung weigerte sich, zu leisten mit der Begründung, es müsse vermutet werden, dass der Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin den Schaden absichtlich verursacht habe, um so die Versicherungssumme für diesen Schadensfall zu erhalten.
Zudem habe der Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin zum Schadensfall widersprüchliche Aussagen gemacht und der abgeschnittene Daumen sei auf unerklärliche Art verschwunden. Es liege daher kein Unfall vor, der Schaden sei freiwillig entstanden. Dieser Argumentation schlossen sich die entscheidenden Richter nicht an.
Bereits nach den Versicherungsbedingungen werde ein Unfall vermutet. Hieran müsse sich die Versicherung festhalten lassen. Dies gelte auch dann, wenn gewisse Hinweise zwar für eine Freiwilligkeit der Verstümmelung sprächen. Die Versicherung müsse vielmehr nachweisen, dass der Schaden durch den Versicherungsnehmer entstanden sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
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