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Abdingung

Die Abdingung wird auch als Abrechnungs- vertrag oder als Honorarvereinbarung bezeichnet. Anwendung findet diese Verfahrensweise zwischen einem behandelnen Arzt und einem privat versicherten Patienten.

Es wird darin vereinbart, dass der Patient für die Leistung des Arztes mehr bezahlt, als es die grundsätzlich festgelegten Kostensätze in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zulassen. In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist festgelegt, was  für jede einzelne Leistung des Arztes in Rechnung gestellt werden darf.

In der Abdingung dürfen Kosten für die Leistungen des Arztes, nicht höher als das 7-fache der Gebührenordnung (GOÄ) sein. Die Abdingung muss zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt gesondert sowie schriftlich vereinbart werden und darf keine weiteren Zusätze enthalten.

Der Patient muss eine Kopie der Abdingung erhalten. Manche privaten Krankenversicherungstarife (Voll- oder Zusatztarife) leisten auch über die Gebührenordnung der Äzte (GOÄ) hinaus. Man sollte als Versicherungsnehmer vor Schließung der Abdingung mit seinem Versicherer oder Ansprechpartner in Kontakt treten und hinterfragen wie viel der Versicherer in seinem individuell abgeschlossenen Tarif erstattet, um ungeahnte Überraschungen zu vermeiden.

Tipp

Bevor man solch einen Vertrag unterschreibt sollte man sich ausführlich beraten lassen und im Zweifelsfall weitere Meinungen, insbesondere von anderen Ärzten, einholen.

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