Die betriebliche Altersversorge gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge und wird durch das Betriebsrentengesetz definiert.
Im Rahmen dieser Versorgung unterscheidet man sowohl zwischen arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierten Lösungen oder einer Mischform, je nachdem wer die Beiträge für die betriebliche Altersversorge zahlt.
Eine betriebliche Altersversorge wird sowohl in klassischer Form (mit einem aktuellen Garantiezins i. H. v. 2,25%*) als auch fondsgebunden (mit variabler Rendite je nach Fondsentwicklung) angeboten. In der Praxis kommt es oft vor, dass Prämien einer betrieblichen Altersversorgung monatlich oder vom 13. Gehalt entrichtet werden (viertel- oder halbjährliche Zahlungsweisen sind auch möglich).
Bei der Wahl des Versicherungsunternehmens sind Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer zumeist frei in der Entscheidung. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur, dass der Arbeitgeber einen Durchführungsweg für betriebliche Altersversorgung anbieten muss.
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung stehen fünf Durchführungswege in der Umsetzung zur Verfügung:
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Unterstützungskasse
- Direktzusage / Pensionszusage
Tipps
1 – Vor Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge ist darauf zu achten wie die Unverfallbarkeit des Vertrages geregelt ist. Unverfallbar bedeutet, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers auf seine betriebliche Altersversorgung nicht mehr verloren gehen können, obwohl das zu Grunde liegende Anstellungsverhältnis (z. B. durch Arbeitsplatzwechsel oder Erwerbsunfähigkeit) nicht mehr besteht. Hier können folgende Formen zum Tragen kommen:
- Entgeldumwandlung (Arbeitsnehmerfinanziert) – immer unverfallbare Ansprüche für Arbeitsnehmer
- Arbeitsgeberfinanziert („Kann-Regelung“)
- Mischfinanziert (Arbeitsnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Betrag) („Kann-Regelung“)
2 – Es kann entscheident sein ob es sich um eine regulierte oder deregulierte Vertragsform handelt. Die deregulierte muss sich nicht an den „Garantiezinssatz“ (derzeit 2,25%*) anlehnen. Sollte der Versicherer nicht die zugesagte Leistung erwirtschaften können, besteht die Gefahr das fehlende Kapital aufbringen zu müssen.
*Stand: Januar 2011
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