Als Ablauf wird das vertraglich festgelegte Ende eines Versicherungsvertrages bezeichnet. Wenn man einen bestehenden Sachvertrag, z.B. eine Hausratversicherung oder private Unfallversicherung nicht rechtzeitig kündigt, wird der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr ver-
längert, sofern die vereinbarte Vertragslaufzeit dies grundsätzlich zulässt und die Vertragslaufzeit nicht für einen längeren- oder kürzeren Zeitraum (z.B. unterjährige Verträge) vereinbart wurde.
Die Sachversicherung sieht in der Regel nach dem 1. Ablauf vor, dass sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Verfahrenweise nennt man stillschweigende Verlängerung und ist unter anderen in der privaten Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, privaten Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und weiteren zu finden.
Auch eine private Kanken- oder Krankenzusatzversicherung verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Des Weiteren gibt es Ausnahmen im Bereich der privaten Rentenversicherung. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wird bei der Rürup-Rente erst mit dem vereinbarten Ablauf oder frühestens mit dem vollendeten 60. Lebensjahr die Leistung aus dem Vertrag ausbezahlt.
Einen Sachversicherungsvertrag kann man vor dem jeweiligen Ablauf innerhalb einer bestimmten Frist kündigen: Kfz-Versicherung – im Regelfall muss bis zum 30.11. des laufenden Versicherungsjahres die Kündigung beim Versicherer vorliegen. Hier kann es nach den „neuen Regelungen“ zu einer geänderten- bzw. „entzerrten Hauptfälligkeit“ kommen, sodass der 30.11. nicht der richtige Termin ist. Den Ablauf kann man aus seinen Vertragsunterlagen entnehmen.
Tipp
Nach den aktuell gesetzlichen Regelungen ist es unerheblich wie lange die Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Nach spätestens drei Jahren Laufzeit kann jeder Vertrag zur sogenannten Hauptfälligkeit bzw. zum Ablauf gekündigt werden (bezogen auf private- und gewerbliche Sachversicherungen). Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner oder den Versicherer.
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