Folgende Punkte werden danach geregelt:
- Der Versicherungsnehmer hat bei Antragstellung alle ihm bekannte Dinge, die im Antrag abgefragt werden wahrheitsgemäß zu beantworten. Stellt der Versicherer vor Vertragsabschluss noch weitere Fragen, z.B. zum Gesundheitszustand der versicherten Person, so hat der Kunde auch diese wahrheitsgemäß zu beantworten.
- Macht der Versicherungsnehmer falsche Angaben, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
- Hat der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig etwas verschwiegen (Der Anragsteller hat z.B. eine Vorerkrankung, welche ihm bekannt ist), so kann der Versicherer ab Kenntnisnahme, mit einer Frist von einem Monat, den Vertrag kündigen.
- Das Rücktrittsrecht erlischt wenn der Versicherer den Antrag auch bei Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände angenommen hätte. Der Vertrag wird rückwirkend für das laufende Versicherungsjahr umgestellt.
- Erhöht der Versicherer die Prämie um mehr als 10 % oder schließt er den gefahrerhöhenden Umstand aus dem Vertrag aus, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Kenntnis, den Vertrag ohne Frist kündigen.
- Alle Angaben vom Versicherer müssen in schriftlicher Form dem Versicherungsnehmer zugehen, ansonsten erlöschen „alle Rechte“ des Versicherers.
Tipp
Unter der Anzeigepflicht kann auch die Übermittlung von neuen Umständen, bezogen auf den bestehenden Versicherungsvertrag gemeint sein, wie z.B. ein Fahrzeugverkauf oder die Einrüstung vom Eigenheim bzw. dem bewohnten Mehrfamilienhaus.
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